Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 22

§ 22 – Einziehung von Gegenständen

(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt. (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder normal normal die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind. normal normal normal arabic (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.

Kurz erklärt

  • Gegenstände dürfen nur eingezogen werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich erlaubt.
  • Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände dem Täter gehören oder ihm zustehen.
  • Gegenstände können eingezogen werden, wenn sie die Allgemeinheit gefährden.
  • Es muss die Gefahr bestehen, dass die Gegenstände für strafbare Handlungen genutzt werden.
  • Auch wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat, kann die Einziehung der Gegenstände erfolgen.